Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen - Vielen Dank für Ihr Interesse.
Verwaltungsgemeinschaft Neustadt a. d. Waldnaab
1.1 – 1011 Stö
Wahl der Schöffen für Schöffengerichte und Strafkammern bzw. Jugendschöffe gesucht
Die Gemeinderäte der fünf Gemeinden Kirchendemenreuth, Parkstein, Püchersreuth, Störnstein und Theisseil werden voraussichtlich bis Anfang April eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Periode 2019 – 2023 aufstellen. Es wird deshalb interessierten Personen die Möglichkeit gegeben, sich für das Amt eines Schöffen zu bewerben.
Das Amt eines Schöffen an Schöffengerichten und Strafkammern ist ein Ehrenamt, das nur von Deutschen bekleidet werden kann. Nicht in das Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die zum 01.01.2019 jünger als 25 und älter als 70 Jahre sind. Es ist daneben erforderlich, dass die Bewerber in der jeweiligen Gemeinde wohnen, die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, nicht in Vermögensverfall geraten sind und nicht aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet sind.
Interessenten melden sich bitte bei der Verwaltungsgemeinschaft, Frau Birgit Fahrnbauer, Tel.: 09602-943041, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Neustadt a. d. Waldnaab, 23.01.2018
Fahrnbauer
Jugendschöffen gesucht
Für die fünf Mitgliedsgemeinden hat die Verwaltungsgemeinschaft Neustadt a.d.Waldnaab dem Landratsamt bis spätestens 02. März 2018 Bewerber zu nennen, die das Amt des Jugendschöffen für einen Zeitraum von fünf Jahren (2019 – 2023) übernehmen wollen.
Interessenten melden sich bitte bei der Verwaltungsgemeinschaft, Frau Birgit Fahrnbauer,
Tel.: 09602-943041, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Bewerber sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Daneben dürfen sie zum 01.01.2019 nicht jünger als 25 und älter als 70 Jahre sein und müssen in der jeweiligen Gemeinde wohnen.
Im Übrigen gelten die Nummern 2, 3, 4, 5 und 6 der Schöffenbekanntmachung über die Verpflichtung zur Übernahme des Schöffenamtes, die Unfähigkeit und die Nichtberufung zum Schöffenamt, über weitere nicht zu berufende Personen und die Ablehnung des Schöffenamtes auch für Jugendschöffen.
Neustadt a. d. Waldnaab, 23.01.2018
Fahrnbauer